Steiner Ortsumgehung im Bundesverkehrswegeplan

Der Verein zum Schutz des Rednitztals e.V. teilt die Unzufriedenheit der Steiner Bürger, sieht aber die Einstufung des Vorhabens im Bundesverkehrswegeplan sehr kritisch. Wie allseits bekannt und auch seit 2014 breit berichtet, ist das Vorhaben technisch so nicht durchführbar, löst die Probleme nicht, und läuft entgegen allen wirtschaftlichen, verkehrsplanerischen und ökologischen Expertisen. Das Problem ist nicht die Steiner Ortsdurchfahrt, das Problem ist der Verkehr im Nürnberger Südwesten. Eine Ortsumgehung würde dieses Problem lediglich auf die Nachbargemeinden ausweiten – neue Straßen führen zu mehr, nicht weniger Verkehr. Der Verkehr muss auf A6 und A3 bleiben, eine B14-Abkürzung zum Hafen und zur A73 nach Fürth und Erlangen wäre verkehrsplanerischer Wahnsinn. Der Ausbau der A6 ist hier ein wesentlich sinnvollerer Schritt. Nürnberg wächst, gerade und auch im Südwesten – das ist schön. Nun muss dringend mit den grandiosen Fehlplanungen der 70er Jahre aufgeräumt werden, sonst wird die Metropolregion ein Transitland.

Satzungsentwurf 2012

Satzung des

 

„Verein zum Schutz des Rednitztals e.V.“

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zum Schutz des Rednitztals”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Nürnberg.

 

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Erhaltung des Rednitztals in seiner Natur sowie die Entwicklung des Rednitztals als Naherholungsgebiet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder im Falle einer juristischen Person durch Auflösung. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich und mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit ausschließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt oder trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb zwei Wochen zu geben. Für den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung für eine Dauer von jeweils 2 Jahren.

 

§5 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorsitzende, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. §26 BGB.  Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 500,- EUR ist die Zustimmung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit erforderlich.

(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, und bis zu sieben Beisitzern.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Bei Ende der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

 

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Geschäftsbericht des Vorstandes, seine Entlastung, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie über die weiteren zur Tagesordnung gestellten Punkte.

(4) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform und begründet beim Vorstand einzureichen.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§7 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§8 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz in Bayern e. V. mit der Maßgabe, dass dieser es der Kreisgruppe Nürnberg zur Verfügung stellt.

§9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die auf Verlangen des Registergerichts oder einer anderen Behörde zu erfolgen haben, können vom Vorstand selbständig beschlossen werden.